§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Christlich-Islamische Begegnung und Zusammenarbeit (CIBZ) Stuttgart e.V. und soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.
Sitz und Gerichtsstand ist Stuttgart.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zwecke des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Begegnung, der Verständigung und des Dialogs zwischen Christen und Muslimen. Er beabsichtigt, das Miteinander zwischen Christen und Muslimen auf privater, kommunaler und gesellschaftspolitischer Ebene im Geiste gegenseitiger Achtung und informierten Respekts mitzugestalten und zu fördern.
Dies geschieht insbesondere durch:
- die Förderung und inhaltliche Begleitung von Kontakten zwischen Kirchengemeinden und Moscheevereinen, zwischen Kirchen und islamischen Vereinen.
- Beratung, Unterstützung und Zusammenarbeit von bzw. mit
kirchlichen/religiösen, staatlichen und politischen Gremien, Institutionen und Behörden. - Öffentlichkeitsarbeit
- Projektarbeit in Kooperation mit Einrichtungen der Stadt Stuttgart, des Landes und anderer christlich-islamischer Gesellschaften.
- Unterstützung von Angeboten der Aus- und Fortbildung, der Forschung und Lehre.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
4.1. Erwerb der Mitgliedschaft
Anträge auf die Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4.2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand in schriftlicher Erklärung vorgelegt wird, Tod oder Ausschluß. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es für längere Zeit keinen Jahresbeitrag entrichtet hat oder den Vereinszwecken, der Vereinssatzung oder dem Beschluß eines Vereinsorgans grob oder wiederholt zuwiderhandelt.
4.3 Mitgliedsbeiträge
Jedes Vereinsmitglied hat für das Kalenderjahr einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zusätzlich kann ein Beirat benannt werden.
Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern bereit sind. Er kann vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft für Christlich-Islamische Zusammenarbeit und Begegnung (CIBZ) Stuttgart e.V.
6.1. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfung und gegebenfalls Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Beschlußfassung über Anträge
- Beratung über die Jahresplanung
6.2. Einberufung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird. Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
6.3. Anträge
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen, um auf der Mitgliederversammlung behandelt zu werden, einer Zustimmung von der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6.4. Beschlussfassung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine nicht übertragbare Stimme.
Beschlüsse werden – soweit von der Satzung nicht anderweitig bestimmt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
7.1. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Zwei gleichberechtigte Vorsitzende, Schriftführer/in, Schatzmeister/in sowie mindestens drei Beisitzer/innen.
Der Vorstand sollte möglichst paritätisch aus Muslimen und Christen zusammengesetzt sein.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.2. Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
- Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung- Vertretung und Verwaltung des Vereins
- Vertretung und Verwaltung des Vereins
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Aufstellung einer Jahresplanung
- Vorbereitung von Wahlen
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung
- Entscheidung über Anträge, die die Aufnahme oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein betreffen.
Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinschaftlich gegenüber der Öffentlichkeit. Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein jedoch durch die beiden Vorsitzenden je einzeln vertreten.
7.3. Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung vom Tag der Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Bei Nachwahlen gilt die laufende Wahlperiode.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Jedes Vorstandsmitglied ist geheim zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich die Kassenführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung hierüber.
Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Entlastung des Vorstandes beantragt werden.
§ 9 Arbeitskreise und Projektgruppen
Der Vorstand kann, auch auf Anregung der Mitglieder, aus den Reihen der der Mitglieder und/oder anderer interessierter Personen oder Institutionen Arbeitskreise oder Projektgruppen bilden. Voraussetzung dafür ist, daß ein fester Arbeitsauftrag vorliegt, in dem unter anderem Thema, Umfang und Zeitplan genannt sind.
Die Arbeitskreise oder Projektgruppen sind im Auftrag des Vorstandes tätig und diesem verantwortlich. Dies gilt insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 10 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dieses vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wurde. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Förderung der Begegnung, der Verständigung und des Dialogs zwischen Christen und Muslimen. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.
Stuttgart, den 20.April 1999 / 29.Mai 2000 Zuletzt geändert: 15.10.2007